Immobilieneigentümer die ihr Haus, Wohnung oder Grundstück selbst verkaufen sollten sich daher ausführlich mit der Datenschutz-Grundverordnung auseinandersetzen. Denn bei Nichteinhaltung des Datenschutzrechts von Kaufinteressenten oder Käufern drohen hohe Bußgelder und Schadenersatzansprüche von Interessenten oder vom Käufer.
Bereits beim ersten Telefonat, oder schriftlichem Kontakt mit dem Kaufinteressenten werden auf Grund von Unwissenheit datenschutzrechtliche Fehler begangen. Denn was viele private Immobilienverkäufer nicht wissen, viele ihrer Fragen sind zu diesem Zeitpunkt aus der Sicht der Datenschutzbehörde nicht statthaft. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind die erlaubten Fragen in drei Phasen zu unterteilen.
1. Phase: Vor der Besichtigung.
Nach Name, Anschrift und Telefonnummer oder E-Mail-Adresse kann gefragt werden
2. Phase: Nach der Besichtigung wenn der Kaufinteressent sein Interesse bekundet hat.
Bonitätsauskünfte wie z.B. Kapitalbestätigung oder Finanzierungsbestätigung der Bank können erfragt bzw. eingefordert werden
3. Phase: Der Eigentümer hat sich für einen Käufer entschieden
(Anbahnung Kaufvertragsentwurf)
Jetzt können mit Zustimmung des Käufers die Daten an das Notariat weitergeleitet werden.
Während sämtlicher Phasen ist vom Verkäufer einer Immobilie auf Datensparsamkeit zu achten. Hier gilt der Datenschutz-Grundsatz so viel wie nötig, so wenig wie möglich!
Unser Tipp:
Bereits in der ersten Phase sollten Privatverkäufer Interessenten der Immobilie um eine datenschutzrechtliche Einwilligung bitten.
(Diese muss freiwillig, also ohne Druck oder empfundenen Zwang, erfolgen.)
Da hier der Verkäufer in der Beweislast ist, sollte die Einwilligung nicht nur mündlich sondern schriftlich erteilt werden.
Der Zweck der Datenerhebung muss dem Interessenten der Immobilie ebenfalls mitgeteilt werden und daher am besten auf dieser Einwilligungsbescheinigung der Datenerhebung aufgeführt werden.
Übrigens, folgende Fragen an den Kaufinteressenten sind laut DSGVO absolut Tabu
Fragen nach:
Übergibt der Kaufinteressent unaufgefordert Unterlagen mit persönlichen Daten, die für den Kauf der Immobilie keine Rolle spielen, sind diese Daten zu löschen oder zu vernichten.
DSGVO Löschpflicht – Wenn kein Kaufvertrag zustande kommt
Kommt mit einem Kaufinteressenten kein notarieller Kaufvertrag zustande, da der Interessent dem Eigentümer mitgeteilt hat dass die Immobilie nicht in Frage kommt, sind die Daten des Interessenten umgehend zu löschen. Diese Vorgehensweise gilt selbstverständlich auch dann, wenn sich der Eigentümer für einen der anderen Interessenten entschieden hat, sprich sämtliche Daten der Interessenten zur angebotenen Immobilie müssen „ohne schuldhaftes Zögern“ umgehend gelöscht werden.
Gut zu wissen:
Nach §§ 19, 34 BDSG sind öffentliche und nichtöffentliche Stellen, also auch Eigentümer, regelmäßig gegenüber dem Käufer der Immobilie zur Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten mit folgenden Inhalten verpflichtet:
Grund der Datenerhebung
Wann immer also ein Eigentümer Auskünfte an dritte Parteien übermittelt, muss der Käufer darüber in Kenntnis gesetzt werden.
Auf Antrag des Käufers muss eine Auskunftserteilung über die gespeicherten Daten in obiger Form sogar umgehend erfolgen.
Datensicherheit nach DSGVO
Datenschutz-Grundverordung beim ImmobilienverkaufDer Eigentümer als Verkäufer einer Immobilie hat zudem die Pflicht, vertrauensvoll mit den erhaltenen Daten des Kaufinteressenten bzw. des Käufers umzugehen. So dürfen z.B. dessen Unterlagen nicht einfach offen herumliegen. Auf dem PC gespeicherte Daten der Interessenten oder des Käufers müssen mittels eines Passwortes vor unbefugten Zugriffen geschützt werden. Auch bei Gesprächen mit Personen aus dem privaten oder geschäftlichem Umfeld dürfen die Daten der Interessenten oder des Käufers nicht preisgegeben werden.
Abschluß des Kaufvertrags – der Käufer der Immobilie hat das Recht auf Löschung seiner Daten
Laut Art. 17 DSGVO hat der Käufer das Recht auf Löschung seiner Daten wenn diese ihren Zweck erfüllt haben und nicht mehr notwendig sind. Der Zeitpunkt der Löschung hängt daher vom Zweck der Datenerhebung ab.
So sind z.B. die Daten zur ehemaligen Anschrift des Käufers nach dem Einzug in die gekaufte Immobilie zu löschen. Daten zum Kaufvertrag hingegen sind, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind auf Grund des § 147 Abgabenordnung erst nach 10 Jahren zu löschen.
Ist also der weitergehende Zweck der Daten erfüllt, müssen die Daten rückstandslos gelöscht werden.
Tipp:
Achten Sie auch auf evtl. Datensicherungsträger.
Wurden die Daten auf Papier erfasst, oder liegen Unterlagen des Käufers der Immobilie in Papierform vor, sollten diese nicht einfach im Hausmüll oder in der Papiertonne entsorgt werden. Denn auch hierzu gibt es genaue Vorschriften in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Um hier auf der sicheren Seite zu stehen, sollten Eigentümer die ihre Immobilie verkaufen bei der Vernichtung der Daten in Papierform nur Aktenvernichter der Sicherheitsstufe 4 verwenden.
Wir können nur jedem privaten Immobilienverkäufer dazu raten, sich vor dem Verkaufsstart ausführlich mit der Datenschutz-Grundverordnung vom 25.05.2018 auseinander zu setzen, um Bußgelder von Behörden und Schadenersatzansprüche von Kaufinteressenten oder Käufern zu vermeiden.