Energieausweis: Pflichten für Vermieter

Der Energieausweis oder auch Energiepass genannt ist spätestens seit dem 1. Mai 2015 ein wichtiges Thema für jeden Vermieter. (Bußgeld bis zu 15.000,- Euro droht!)

Energieausweis / Energieeinsparverordnung

Am 1. Mai 2014 wurde der Energieausweis mit der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) eingeführt. Die EnEV ist einer der Bausteine der Energie- und Klimaschutzpolitik und setzt die neu gefasste EU-Richtlinie um. Der Schwerpunkt liegt auf den Anforderungen des Primärenergiebedarfs. Im Energieausweis werden neben dem Wärmeschutz der Gebäudehülle weitere Daten berücksichtigt wie die Energieeffizienz der verwendeten Anlagetechnik (z. B. Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung).

 

Ziel der Energieeinsparverordnung:

Ziel der Verordnung ist die Energieeinsparung in Gebäuden. Im Zentrum des Interesses steht der klimaneutrale Gebäudebestand bis zum Jahr 2050. Dies soll durch diese Bestimmung aber auch mit anderen Instrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreizen durch die Förderpolitik, einem Sanierungsfahrplan und dem Energieausweis, erreicht werden.

 

Energieausweis-Pflichten – das müssen Sie beachten:

Gemäß § 16a Abs. 1 EnEV sind Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien betroffen. Hierzu zählen Inserate in Zeitungen, Zeitschriften oder im Internet.

Die Verordnung über die Datenangaben aus dem Energieausweis betrifft gewerbliche und private Immobilienverkäufer.

 

Die Werte des Energieausweises müssen in der Werbung aufgeführt werden, wenn Sie einen Ausweis haben. § 16 a Abs. 2 verlangt die Pflichtangaben in Anzeigen nur bei Vorliegen eines Energieausweises. Wörtlich: „und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor“. Deshalb kann man davon ausgehen, dass fehlende Angaben in der Anzeige nicht abmahnbar sind. Hilfreich ist die Werbung mit dem Zusatz, dass der Ausweis “nicht vorliegt”.

 

Pflichtangaben für Wohngebäude für die der Energieausweis ab dem 01.05.2014 erstellt wurde:

 

  • Art des Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch)
  • Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch
  • der wesentliche Energieträger für die Heizung für Wohngebäude
  • das im Energieausweis genannte Baujahr
  • die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse

(für Nichtwohngebäude ist die Endenergie für Wärme und Strom getrennt auszuweisen)

 

Pflichtangaben für Wohngebäude für die der Energieausweis zwischen dem 01.10.2007 und 01.05.2014 erstellt wurde:

 

  • beim Energiebedarfsausweis der Wert des Endenergiebedarfs
  • beim Energieverbrauchsausweis der Energieverbrauchskennwert

(ist im Energieverbrauchskennwert der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten, so ist der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen)

 

Unser Tipp:

Abkürzungen zum Energieausweis in Immobilienanzeigen nur dann verwenden wenn ein Abkürzungsverzeichnis mit der jeweiligen Bedeutung der Abkürzungen im gewählten Medium vorhanden ist. Das Bundesministerium hat kein offizielles Abkürzungsverzeichnis für den Energieausweis in Immobilienanzeigen erstellt, daher kann es bei Missverständnissen bei den Abkürzungen zu Abmahnungen kommen.

 

Energieausweis wann und wem muss er vorgelegt werden?

Energieausweis und ein Haus Energiewerte der ImmobilieNach § 16 Abs. II S.1 EnEV 14 muss, wenn eine Immobilie vermietet werden soll, spätestens bei der Besichtigung, der Energieausweis dem Mietinteressenten vorgelegt werden. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn ein deutlich sichtbarer Aushang des Energieausweises bei der Besichtigung gegeben ist. Wird die Immobilie nicht besichtigt, muss dem potentiellen Mieter unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) der Energieausweis (Kopie reicht) ausgehändigt werden. Fragt der Interessent nach dem Ausweis, ist ihm dieser unverzüglich vorzulegen. Nachdem der Mietvertrag abgeschlossen wurde ist der Ausweis unverzüglich auszuhändigen. Eine bloße Einsicht ist nicht mehr ausreichend.

 

 

Gesetzliche Pflichten beim Energieausweis: Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?

 

Bedarfsausweis ist Pflicht bei:

 

  • Neubauten
  • Bestehenden Wohngebäuden (1-4 Wohneinheiten), Bauantrag vor dem 1.11.1977 wenn das Haus selbst, oder durch Modernisierung nicht das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht.

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis ist möglich bei:

  • Bestehenden Wohngebäuden über 4 WE
  • Bestehenden Wohngebäuden 1-4 WE, Bauantrag nach 01.10. 1977
  • Nichtwohngebäuden
  • Bestehenden Wohngebäuden 1-4 WE, Bauantrag vor dem 1. November 1977, erfüllt Anforderungen der WSVO vom 11.8.1977

 

Von der Energieausweispflicht befreit sind:

  • Baudenkmäler oder Gebäude innerhalb von Ensemble- oder denkmalgeschützten Bereichen
  • Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50m²
  • Gebäude, die nicht regelmäßig genutzt bzw. beheizt oder gekühlt werden (weniger als 4 Monate oder unter 25 % einer ganzjährigen Nutzung) wie etwa Ferienhäuser

 

Von der Energieausweis-Pflicht befreit ist:

 

der selbst in seinem Haus wohnt, für das die Baugenehmigung vor dem 1. Oktober 2007 beantragt wurde, und dieses nicht verkaufen oder vermieten will.

Vermieter einer Immobilie, bei der das Mietverhältnis schon bei Einführung der Energieausweis-Pflicht bestand und keine Neuvermietung oder den Verkauf der Immobilie plant.

der Vermieter eines Hauses (Wohnung) das unter Denkmalschutz steht

 

Auswirkungen bei einem Verstoß:

Immobilienbesitzer und Immobilienmakler sind hierbei zu unterscheiden. Der Vermieter ist hier in der Pflicht, auch wenn von Ihm der Immobilienmakler mit der Schaltung des Inserats unter der Prämisse so beauftragt wurde, dass im Inserat die Pflichtangaben aus dem Energieausweis enthalten und korrekt angegeben werden sollen. Versäumt der Makler die Pflichtangaben wurde eine Ordnungswidrigkeit begangen, welche mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 € geahndet werden kann. Die Bußgeldvorschrift trat zum 1. Mai 2015 in Kraft. Die Schonfrist ist also vorbei! Auch wenn in den meisten Fällen der Vermieter oder Verpächter haftet, kann sich für den Immobilienmakler aus einer Nebenpflicht des Maklervertrags ein Haftungsrisiko ergeben.

 

In einem Mehrfamilienhaus mit einer Eigentümergemeinschaft trifft die Pflicht der Zugänglichmachung des Energieausweises zwar den vermietungswilligen Eigentümer. Dieser ist jedoch nicht alleine für die Kosten zur Erstellung des Energieausweises zuständig. In der Begründung zur EnEV 2009 wird unterstrichen, dass die Kosten für die Erstellung des Energieausweises von der Eigentümergemeinschaft zu tragen sind.

 

Energieausweis Kosten:

Energieausweis mit Geld als Sinnbild für die Kosten für die Erstellung des Energieausweises

 

Bedarfsausweis:

je nach Aufwand für 1 bis 5 Wohneinheiten ca. 230 € bis ca. 500,- €

 

Verbrauchsausweis:

für 1 bis 5 Wohneinheiten ab ca. 25,- € bis ca. 100,- €

 

 

Sollten Sie Ihre Immobilie über Immobilien-Jost vermieten organisieren wir für Sie selbstverständlich die Erstellung des Energieausweises.

 

Verbindliche Informationen zum Thema Energieeinsparverordung holen Sie am besten beim Energieberater Ihres Vertrauens ein.

 

Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.